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1 : 15 und trotzdem im Recht? 

Wer sich etwas mit dem Fischereirecht auskennt weiß, das Fischereirecht ist Länderrecht. Mit anderen Worten, wir haben in Deutschland 16 verschiedene Fischereigesetze und dazu gehörende 16 verschiedene Verordnungen.  

Aha, wird so mancher denken, d.h. wir haben in Deutschland 16 Ministerien, die sich um die Gewässer bzw. um das Fischen in diesen Gewässern kümmern. Genau so, ist es. 

Auf den ersten Blick scheint das wieder nur ein weiteres Loch zu sein, in Dem Steuergelder auf bürokratische Art und Weise versenkt werden – denn Fische und Wasser kennen keine Landesgrenzen. Das ist aber nur die eine Seite der Medaille. Die andere ist, dass diese Gesetze und Verordnungen zum Fischfang mit der Angel aus nicht sachlich nachvollziehbaren Gründen sehr unterschiedlich sind.

Besonders deutlich wird das beim Nachtangelverbot. 15 Bundesländer haben kein generelles Nachtangelverbot, sondern sprechen dieses je nach Bedarf aus, z.B. in Naturschutzgebieten. Baden-Württemberg schert da jedoch aus. Für den dort zuständigen Minister Peter Hauk ist eine zeitnahe Aufhebung des generellen Nachtangelverbots genauso unwahrscheinlich, wie für seinen Vorgänger Alexander Bonde
http://www.swp.de/ulm/nachrichten/politik/verbot-bleibt-verbot-7184854.html

Die Gewässer sollen nachts von Anglern geschützt werden. Nicht vor allen anderen Besuchern und Nutzern. Nein, nur vor den Anglern. So dürfen selbstverständlich außerhalb von Naturschutzgebieten auch in Baden-Württemberg nachts weiterhin Feste am Baggersee gefeiert werden, es darf nachts geschwommen und gepaddelt werden und selbstverständlich kommt die Schifffahrt an Rhein und Neckar nachts auch nicht zum Erliegen. Lediglich geangelt werden darf nicht. Unsachlicher kann eine Begründung dafür nicht sein, als die Antwort auf eine kleine Anfrage der parlamentarischen Opposition, die  das Ministerium kürzlich gab.
Kleine Anfrage und Antwort zum Nachtangeln – Landtag Baden Württemberg

Dabei würde eine Abschaffung des generellen Nachtangelverbots nicht postwendend bedeuten, dass ab sofort überall nachts überall geangelt werden dürfte. Dem örtlichen Inhaber oder Pächter des Fischereirechts würde es künftig obliegen, ob und wo und zu welcher Zeit ein Nachtangelverbot bestehen würde und selbstverständlich bleiben Verordnungen für Naturschutzgebiet weiterhin bestehen.

Die ministeriale Entscheidung das generelle Nachtangelverbot beizubehalten, stellt die Kompetenz von Naturschutzorganisationen, einschließlich die des Landesnaturschutzbunds Baden-Württemberg, der nichts gegen die Aufhebung des generellen Nachtangelverbots außerhalb von Naturschutzgebieten hat, in Frage.

So wird weiterhin die Situation bestehen bleiben, dass Angler in Baden-Württemberg ihre Angeln zusammenpacken müssen, wenn es dunkel wird, während Angler in anderen Bundesländern weiterangeln dürfen.

Foto: Fischen auf dem See © ArtemArt